§ 28 Kontaktstelle für Prüfungsteilnehmer
In Kraft seit 01. Juli 2021
Up-to-date
MPG 2021
Gliederung
3. Abschnitt Klinische Prüfungen, Leistungsstudien und nichtinterventionelle Studien
§ 28 Kontaktstelle für Prüfungsteilnehmer
Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe eines Patientenvertreters (§ 11e des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) Informationen einholen kann.
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