(1) Genehmigungsbehörde mit den in Art. 3 Z 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 genannten Aufgaben ist das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen. Dieses ist auch für die Erteilung der in den Art. 34, 58 und 61 dieser Verordnung angeführten Ausnahmegenehmigungen zuständig.
(2) Ausgenommen davon sind Verbrennungsmotoren, die in Binnenschiffen oder Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen. Genehmigungsbehörde und zuständige Behörde für Ausnahmegenehmigungen für diese Verbrennungsmotoren ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
(3) Beim Vollzug der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission anfallende Kosten im EU Typgenehmigungsverfahren sind vom Antragsteller zu tragen.
(4) Nach der Verordnung (EU) 2016/1628 zum Nachweis der Konformität des Verbrennungsmotors erforderliche Informationen und Unterlagen sind der Genehmigungsbehörde vom nach der Verordnung jeweils zuständigen Wirtschaftsakteur in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(5) Hersteller und Bevollmächtigte von Herstellern, die in Österreich einen Antrag auf EU Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2016/1628 stellen und keinen Sitz in Österreich haben, müssen gegenüber der Typgenehmigungsbehörde einen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung, mit Sitz in Österreich namhaft machen.
Rückverweise
Mot-G · Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
§ 9 Strafbestimmungen
…der Marktüberwachungsbehörde gemäß § 6 zuwiderhandelt; 2. einer Anordnung der Typgenehmigungsbehörde gemäß Art. 39 und 40 der Verordnung (EU) 2016/1628 zuwiderhandelt; 3. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Motoren im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 beziehen. (3…
§ 5 Zuständigkeit für die Benennung und Notifizierung von technischen Diensten
…Art. 47 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde gemäß § 3 Abs. 1 oder Abs. 2.…
§ 8 Benennungsverfahren
…und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht. (4) Verfügt der antragstellende technische Dienst über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Anforderungen gemäß Abs. 3 nicht geeignet, so ist der Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Benennungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch…