§ 2 Geltungsbereich
In Kraft seit 19. September 2024
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz gilt für die vom Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 und der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission umfassten Verbrennungsmotoren, die in nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte eingebaut sind oder eingebaut werden sollen.
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