(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht anders bestimmt, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz Verbrennungsmotoren betrifft, die in Binnenschiffen und Eisenbahnfahrzeugen eingebaut sind oder eingebaut werden sollen, ist für die Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zuständig.
(3) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 3 und 4 ist, soweit es die Mitwirkung von Organen des Zollamts Österreich betrifft, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(4) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 6 und 8 ist, soweit es die Telekom-Control-Kommission betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 7 ist, soweit es die Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft oder in Fällen des § 4 Abs. 2 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(6) Mit der Vollziehung des § 7 Abs. 1 und 3 ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.
(7) Mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 ist, soweit es die Erlassung einer Verordnung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Verordnung im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen. Im Übrigen ist mit der Vollziehung des § 8 Abs. 3 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
Rückverweise
Mot-G · Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
§ 9 Strafbestimmungen
…jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den…
§ 7 Daten- und Informationsaustausch
…hat die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich im Wege von RAPEX die notwendigen Informationen dem nationalen Kontaktpunkt weiterzuleiten und die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 zu informieren. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 ist…