§ 31 Einvernehmen
In Kraft seit 11. Juni 2022
Up-to-date
Bei Verordnungen, die finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt haben, und in Angelegenheiten des § 7 Abs. 1 Z 8 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Rückverweise