§ 29 Finanzvergehen
In Kraft seit 01. Juli 2007
Up-to-date
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Marktordnungswaren ohne die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Dokumente oder ohne Vorlage dieser Dokumente einführt oder ausführt, begeht ein Finanzvergehen. Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, wobei das Höchstausmaß bei vorsätzlicher Begehung 72 670 € und bei fahrlässiger Begehung 36 340 € beträgt.
Rückverweise
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 35 Vollziehung
… 2, § 25 und § 31, 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29, 4. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hinsichtlich der § …