(1) Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 2) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Gegenstand der Förderung,
2. Förderwerber
3. persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
4. förderfähige Kosten.
5. Art und Ausmaß der Förderung,
6. das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
7. Geltungsdauer.
Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.
(2) Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.
(3) Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß § 18a Abs. 1 nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 ein Einspruch eingereicht werden.
Rückverweise
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 32 Schlussbestimmung
… 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208…
§ 19a Verfahrensvorschriften
(1) Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (§ 6c Abs. 2 Z 4) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (§ 6c Abs. 3 Z 2) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden…
§ 27 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
…26 Weingesetz 2009 zur Einbeziehung der Daten in den Weinbaukataster als Bestandteil des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß Art. 65 der Verordnung (EU) 2021/2116 (im Folgenden Invekos), 2. von den jeweils für die Einstufung zuständigen Stellen zur Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen als Bestandteil des…
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 97 Einsprüche
…1) Einsprüche gemäß § 19a Abs. 2 MOG 2021 sind bei der Zahlstelle in der gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Form und hinsichtlich der in § …
§ 2 Zuständigkeit der Zahlstelle
…Vereinbarung abzuschließen. Eine Übertragung von Zahlstellenaufgaben liegt auch vor, wenn durch Verordnung gemäß § 6 MOG 2021 oder durch Sonderrichtlinien gemäß § 19a MOG 2021 andere Einrichtungen mit Aufgaben der Zahlstelle betraut werden. (3) Die Vereinbarung gemäß Anhang I Punkt D zur delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hat…