§ 17 Marktstörungen — MOG 2021
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann bei Marktstörungen oder drohenden Marktstörungen durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung von Maßnahmen, die in Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen sind, erlassen, soweit diese bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Bei der Ausgestaltung der Maßnahmen ist insbesondere auf ein rasches und bestmögliches Wirksamwerden, einen effizienten Mitteleinsatz für den betroffenen Sektor und eine möglichst einfach handhabbare Vorgangsweise durch ein Anknüpfen an bestehende Marktordnungsinstrumente oder eingereichte Anträge oder durch eine Kombination mit bestehenden Maßnahmen und durch Bagatellgrenzen oder Sockelbeträge zu achten.
§ 30a MOG 2021 · MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 30a Verfall und Beschlagnahme
…des § 30 Abs. 1 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden, soweit dies im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht…
§ 32 Schlussbestimmung
… 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208…
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