§ 1 Kompetenzgrundlage
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§ 1 Kompetenzgrundlage — MOG 2021
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen sind Bundessache und können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
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