MMHmG
Gliederung
6. Hauptstück Strafbestimmungen, gewerberechtliche Bestimmungen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 88 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden