§ 87 Verordnungsermächtigung
In Kraft seit 01. April 2003
Up-to-date
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
1. die Art und Durchführung der Prüfung gemäß § 81,
2. die Festsetzung der Höhe der Prüfungsgebühren für die Prüfung gemäß § 81 und
3. die Aufschulung gemäß § 84,
4. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse gemäß §§ 81 und 84
festzulegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden