(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
1. Elektrotherapie,
2. Hydro- und Balneotherapie,
3. Basismobilisation.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 können
1. im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
2. im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3) Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
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