§ 64 Qualifikationsnachweis Spezialqualifikationen außerhalb des EWR
In Kraft seit 20. Oktober 2007
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MMHmG
Gliederung
4. Hauptstück Spezialqualifikationen
1. Abschnitt Berufsrechtliche Vorschriften
§ 64 Qualifikationsnachweis Spezialqualifikationen außerhalb des EWR
(1) Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in Spezialqualifikationen, die nicht unter § 63 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 65 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Die Nostrifikation einer Ausbildung für eine Spezialqualifikation setzt die Berufsberechtigung als medizinischer Masseur oder als Heilmasseur voraus.
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