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Gliederung
3. Hauptstück Heilmasseur
4. Abschnitt Ausbildung Heilmasseur
§ 50 Aufnahme in die Ausbildung zum Heilmasseur
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur ist eine Berufsberechtigung als „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls (§ 52).
(3) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum Heilmasseur nicht aus.
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