(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.
Rückverweise
MMHmZV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
Anl. 16
…medizinischer Masseur“ / „medizinische Masseurin“ bei Zulassung gemäß § 10 MMHmG; „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ bei Zulassung gemäß § 39 MMHmG; „Lehraufgaben“ bei Zulassung gemäß § 40 MMHmG; „Elektrotherapie“ bzw. „Hydro- und Balneotherapie“ bei Zulassung gemäß § 63…
Anl. 17
…medizinischer Masseur“ / „medizinische Masseurin“ bei Zulassung gemäß § 10 MMHmG; „Heilmasseur“/„Heilmasseurin“ bei Zulassung gemäß § 39 MMHmG; „Lehraufgaben“ bei Zulassung gemäß § 40 MMHmG; „Elektrotherapie“ bzw. „Hydro- und Balneotherapie“ bei Zulassung gemäß § 63…