§ 37 Berufsberechtigung Lehraufgaben
In Kraft seit 01. April 2003
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Gliederung
3. Hauptstück Heilmasseur
3. Abschnitt Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 37 Berufsberechtigung Lehraufgaben
Zur Ausübung von Lehraufgaben sind Heilmasseure berechtigt, die folgende Voraussetzungen besitzen:
1. einen Qualifikationsnachweis über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung gemäß § 57 oder
2. ein gleichwertiger Qualifikationsnachweis gemäß §§ 40 oder 41 oder 3. die Berechtigung zur Ausübung von Lehraufgaben gemäß dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, oder dem MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992.
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