§ 35 Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
In Kraft seit 30. Oktober 2019
Up-to-date
MMHmG
Gliederung
3. Hauptstück Heilmasseur
2. Abschnitt Besondere Berufspflichten des Heilmasseurs
§ 35 Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden