Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
2. einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
3. einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
4. einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
Rückverweise
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 30 Durchführung der praktischen Ausbildung
…und organisatorischen Leiter der Ausbildung zum medizinischen Masseur festzulegen. (2) Die praktische Ausbildung ist unter Anleitung und Aufsicht von Fachkräften in Einrichtungen gemäß § 14 MMHmG durchzuführen. Nach Prüfung durch die medizinisch-wissenschaftliche Leitung kann mit Zustimmung der medizinisch-wissenschaftlichen Leitung die praktische Ausbildung auch bei einem freiberuflichen Heilmasseur durchgeführt werden…