§ 11 QualifikationsnachweisMedizinischer Masseuraußerhalb des EWR
In Kraft seit 20. Oktober 2007
Up-to-date
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als medizinischer Masseur, die nicht unter § 10 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 12 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden