(1) Wer Mineralöl, auf das nach § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unversteuert abgibt, hat die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) mit dem Hinweis zu versehen, daß dieses Mineralöl unversteuert nicht als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden darf. Dieser Hinweis kann bei der Abgabe in Behältnissen mit einem Rauminhalt von nicht mehr als zehn Litern entfallen.
(2) Wer Gemische von Mineralölen und biogenen Stoffen abgibt, hat in die für den Abnehmer bestimmten Belege (Rechnungen, Lieferscheine, Lieferverträge und dergleichen) Angaben über die Art und Menge der beigemischten biogenen Stoffe aufzunehmen.
§ 48 MinStG 2022 · MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 48
(1) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Zollamt Österreich unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehen, befugt, 1. in Betrieben, Transportmitteln, Fahrzeugen, Maschinen und Motoren Nachschau zu halten sowie Räume zu betreten, von denen bekannt oder anzunehmen i…
§ 49
(1) Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getr…
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