(1) Der Inhaber eines Verwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
1. wieviel Mineralöl
a) in den Verwendungsbetrieb aufgenommen wurde;
b) im Verwendungsbetrieb verwendet wurde;
c) aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurde;
2. welche Waren (Art und Menge) aus dem Mineralöl hergestellt wurden.
(2) Die Aufzeichnungen über das in den Betrieb aufgenommene oder aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 und 4 entsprechen. Für das im Betrieb verwendete Mineralöl müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge, die Art sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.
(3) Der Inhaber eines Luftfahrtunternehmens nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Art und Menge des unversteuert bezogenen Mineralöls und die gewerbsmäßig erbrachten Luftfahrt-Dienstleistungen hervorgehen.
§ 48 MinStG 2022 · MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 48
…von im § 2 angeführten Waren bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte; 4. die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen; 5. Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen…
§ 49
…werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen. (4) Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind. (5…
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