MinStG 2022
Gliederung
7. Steueraussetzungsverfahren Begriff
§ 30 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
(1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
1. in Steuerlager oder
2.in Betriebe, denen die steuerfreie Verwendung nach § 12 Abs. 1 bewilligt wurde,
im Steuergebiet.
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Verwendungsbetriebes in seinen Betrieb aufzunehmen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Mineralöl das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Mineralöl durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet mit der Aufnahme oder Übernahme des Mineralöles.
(4) Der Inhaber des abgehenden Steuerlagers oder der registrierte Versender hat Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Mineralöls in den steuerrechtlich freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab. Das Zollamt Österreich kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder den Empfänger des Mineralöles geleistet wird.
§ 30 MinStG 2022 · MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 30 Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet
…§ 30. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern (§ 33) vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet 1…
§ 25
…1) Die Mineralölsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Mineralöl, das 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet oder 2. nach §§ 29a, 30, 31 und 37 befördert wird. (2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Mineralöllager, soweit für diese dem Steuerlagerinhaber eine Bewilligung nach § …
§ 37
…externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird. (4) Wird das Mineralöl unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 30 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Mineralöl über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 31 Abs. 1, zweiter bis vierter Satz sinngemäß. (5) Wird…
§ 38
…dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann. (2) Treten während einer Beförderung von Mineralöl nach den §§ 30, 31 oder 37 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, gilt das Mineralöl als dem Verfahren der Steueraussetzung entzogen. (3) Wird während der Beförderung unter Steueraussetzung aus einem…
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