MinStG 2022
Gliederung
5. Kraftstoff- und Heizstoffbetriebe Kraftstoffbetriebe
§ 20 Heizstoffbetriebe
(1) Heizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder in denen ein im Betrieb erzeugter Heizstoff verheizt wird. Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(2) Die Bestimmungen des § 19 Abs. 3 gelten sinngemäß.
§ 20 MinStG 2022 · MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 20 Heizstoffbetriebe
…§ 20. (1) Heizstoffbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe, aus denen ein Heizstoff zum Verheizen oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben oder…
§ 26 Herstellungsbetriebe, Begriff
…dienen und soweit das Mineralöl ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet wird. Auf derartige Betriebe finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.…
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