Bergbauberechtigte, deren Betriebsleiter, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 und nach § 87 Abs. 1 sowie bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern die für die Leitung verantwortlichen Personen haben der Behörde tödliche und schwere Unfälle (ausgenommen Arbeitsunfälle) und gefährliche Vorfälle, bei denen nur durch Zufall kein Personenschaden eingetreten ist sowie gefährliche Ereignisse, wie Explosionen, Grubenbrände, andere Brände, Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Verbrüche, Rutschungen, Gas- und Ölausbrüche u. dgl., unverzüglich, leichte Unfälle mit Personenschaden (ausgenommen Arbeitsunfälle) binnen einem Monat anzuzeigen.
Rückverweise
Bergbau-UV 2015 · Bergbau-Unfallverordnung 2015
§ 4 Meldung von schweren Unfällen
…1) Unbeschadet der unverzüglichen Meldung eines schweren Unfalls nach § 97 MinroG hat der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde unverzüglich nach einem schweren Unfall Folgendes zu melden: 1. Die Umstände des Unfalls, 2. die beteiligten gefährlichen Stoffe, 3…