§ 8 Schurfberechtigung
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
§ 8 Schurfberechtigung — MinroG
Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.
§ 8 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 8 Schurfberechtigung
…III. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung I. Abschnitt Schurfberechtigung § 8. Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.…
Rückverweise