MinroG
Gliederung
IV. Hauptstück Aufsuchen und Gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe, Speichern von Kohlenwasserstoffen in kohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen
III. Abschnitt Gewinnungsfeld
§ 79
Für die Einstellung der Gewinnung oder des Speicherns in einem Gewinnungsfeld gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
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