§ 72
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Am Ende jedes Kalenderjahres ist der Behörde ein Bericht über die durchgeführten Aufsuchungsarbeiten und Arbeiten zum Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, die zum Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen verwendet werden sollen, vorzulegen. In diesem Bericht ist auch das Ergebnis des Suchens und Erforschens derartiger Strukturen sowie der Aufsuchungsarbeiten bekanntzugeben.
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