§ 64
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Für Sicherstellungen im Sinn des § 58 Abs. 1 gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Über die Freigabe solcher Sicherstellungen oder von Teilen davon entscheidet die Behörde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden