§ 63 — MinroG
(1) Die Behörde hat weiters nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nach § 60 dem Grundbuchsgericht die Grundstücke mitzuteilen, auf denen sich im § 58 Abs. 1 drittletzter Satz genannte Vorrichtungen befinden.
(2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von Amts wegen ersichtlich zu machen, daß auf den betreffenden Grundstücken Vorrichtungen der vorgenannten Art vorhanden sind.
(3) Die Mitteilung hat die für die grundbücherliche Eintragung erforderlichen Angaben zu enthalten.
§ 195 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 195 Weitergeltung von Rechtsvorschriften
…und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290; 5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I…
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