§ 41
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
Die Behörde hat dem Bergbuchsgericht die rechtskräftige Verleihung von Bergwerksberechtigungen zur Eintragung in das Bergbuch anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Ausfertigung des Verleihungsbescheides mit dem Vermerk, daß dieser in Rechtskraft erwachsen ist, und eine Ausfertigung der Lagerungskarte anzuschließen.
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