MinroG
Gliederung
XVI. Hauptstück Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften
§ 221 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 221 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 221 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
…Verwendung der geschlechtsspezifischen Form § 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen…
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