§ 221 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
In Kraft seit 01. Januar 1999
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§ 221 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form — MinroG
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
§ 221 MinroG · MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 221 Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
…Verwendung der geschlechtsspezifischen Form § 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen…
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