(1) Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.
(2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.
(3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.
Rückverweise
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 185 Bergbauinformationssystem – BergIS
…und Grundstücksteilen, die nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiet bezeichnet worden sind und 9. Angaben zu Bergbaugebieten, die aufgrund des § 209 Abs. 1 bestehen. (5) Der Bundesminister für Finanzen hat die in Abs. 4 Z 1 und Z 3 lit. a…
§ 202
…59, 114 und 117. (7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung. (8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem…