§ 170
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.
Rückverweise
E-PRTR-BV · E-PRTR-Begleitverordnung
§ 6 Freigabe der Berichtsdaten
…freizugeben. Der Landeshauptmann hat die Meldungen seines Bundeslandes bis 31. August des auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres freizugeben. (2) Wenn nach § 170 MinroG zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist, hat diese abweichend von Abs. …