§ 168
In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date
(1) Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Geschädigte vom Bergschaden und von der Person des Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom Beginn des schädigenden Vorganges an.
(2) Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
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