(1) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, bei Aufnahme des planmäßigen und systematischen Abbaues oder Speicherbetriebes bekanntzugeben, die als Folge von Einwirkungen dieser Tätigkeiten in den nächsten fünfzehn Jahren Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß unterliegen oder voraussichtlich unterliegen werden, daß dadurch Bauten und andere Anlagen wesentliche Veränderungen erfahren können. Gleichzeitig sind ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Grundstücke und Grundstücksteile, ein Lageplan, eine bergtechnische Übersichtskarte und eine bergtechnische Beschreibung in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Gliederung, Inhalt und Ausgestaltung dieser Unterlagen bestimmt nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf dem Gebiet des Montanwesens und nach den Erfordernissen der Sicherheit der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
(2) Die Behörde hat zu prüfen, ob die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen, und sodann durch Bescheid die Grundstücke und Grundstücksteile zu bezeichnen, die als Bergbaugebiete in Betracht kommen. Parteien des Verfahrens sind der Bergbauberechtigte und die Eigentümer der betroffenen Grundstücke.
Rückverweise
MinroG · Mineralrohstoffgesetz
§ 154
(1) Der Bergbauberechtigte hat der Behörde diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen, Speicherfeldern und Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetrieb…
§ 157
…Überscharen, Gewinnungs- und Speicherfeldern sowie Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht, als solche in Betracht kommen. Der § 154 gilt sinngemäß.…
§ 153 Bergbaugebiete
…auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht und ferner Grundstücke und Grundstücksteile außerhalb der genannten Gebiete, wenn sie nach § 154 Abs. 2 als Bergbaugebiete bezeichnet worden sind. (2) In Bergbaugebieten dürfen nach Maßgabe des § 156 Bauten und andere Anlagen, soweit es sich…
§ 155 Bekanntgabe an das Grundbuchsgericht
…Gewinnungsbetriebsplanes für grundeigene mineralische Rohstoffe, Anerkennung von Gewinnungsfeldern mit Ausnahme jener auf Vorkommen von Kohlenwasserstoffen und nach Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides nach § 154 Abs. 2 dem Grundbuchsgericht diejenigen Grundstücke und Grundstücksteile mitzuteilen, die als Bergbaugebiete gelten. (2) Auf Grund der Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht von…
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
§ 1 Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile
…Das Verzeichnis der Grundstücke und Grundstücksteile, die gemäß § 154 Abs. 1 MinroG als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen, hat folgende Angaben zu enthalten: 1. zu jedem Grundstück bzw. Grundstücksteil folgende Angaben aus der Grundstücksdatenbank: a) Grundstücksnummer, b) Katastralgemeinde…
§ 4 Bergtechnische Beschreibung
…In der bergtechnischen Beschreibung gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist darzulegen, weshalb die in § 154 Abs. 1 MinroG genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Grundstücke und Grundstücksteile, die als Bergbaugebiete bezeichnet werden sollen…
§ 2 Lageplan
…1) Der Lageplan gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) im Maßstab der Katastralmappe anzufertigen. Die Begrenzungen der bestehenden Bergbaugebiete und der begehrten…
§ 3 Bergtechnische Übersichtskarte
…1) Die bergtechnische Übersichtskarte gemäß § 154 Abs. 1 MinroG ist unter Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster (Digitale Katastralmappe) in einem geeigneten Maßstab anzufertigen. Auf ihr müssen, in Linienführung und Farbgebung deutlich…