BundesrechtBundesgesetzeMineralrohstoffgesetzIII. Hauptstück Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren GewinnungI. Abschnitt Schurfberechtigung§ 13

§ 13Verlängerung der Geltungsdauer von Schurfberechtigungen

In Kraft seit 01. Januar 1999
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