Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um folgende nicht abzugsfähige Aufwendungen der Geschäftseinheit:
1. Aufwendungen für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und versteckte Provisionen;
2. Aufwendungen für Geldbußen und Sanktionen, die jeweils mindestens 50 000 Euro betragen und die von einem Gericht oder einer Behörde festgesetzt wurden.
Rückverweise
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 79a Währungsumrechnungen
…Beträge in § 2 Z 27, § 3 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 4, § 21 Z 2, § 45 Abs. 3 und 6, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Z …
§ 15 Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
…erhöht um asymmetrische Wechselkursverluste und vermindert um asymmetrische Wechselkursgewinne gemäß § 20 Abs. 2, 7. erhöht um nicht abzugsfähige Aufwendungen gemäß § 21, 8. erhöht oder vermindert um Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze gemäß § 22, 9. erhöht oder vermindert um den Korrekturposten Pensionsaufwand…