BundesrechtBundesgesetzeMilitärstrafgesetzII. HAUPTSTÜCKBesonderer TeilV. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren Vernachlässigung der Obsorgepflicht§ 36

§ 36Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene

In Kraft seit 01. Januar 1975
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