§ 36 Körperverletzung von Untergebenen und tätlicher Angriff auf Untergebene
In Kraft seit 01. Januar 1975
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Wer im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst einen Untergebenen oder Rangniedereren
1. am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
2. am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt oder
3. tätlich angreift,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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