§ 35 Entwürdigende Behandlung
§ 35 Entwürdigende Behandlung — MilStG
§ 35 Entwürdigende Behandlung — MilStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12059549
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wer
1. einen Untergebenen oder Rangniedereren in einer die Menschenwürde verletzenden Weise behandelt oder
2. aus Bosheit einem Untergebenen den Dienst erschwert und ihn dadurch in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.