MilStG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
V. Straftaten gegen die Pflichten von Vorgesetzten und Ranghöheren Vernachlässigung der Obsorgepflicht
§ 34 Mißbrauch der Dienststellung
Wer seine Dienststellung zu Befehlen, Forderungen oder Zumutungen, die in keiner Beziehung zum militärischen Dienst stehen,einem Untergebenen, Rangniedereren oder einem Angehörigen von ihnen (§ 72 StGB) gegenüber gröblich mißbraucht, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
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