§ 27 Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
MilStG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
IV. Straftaten gegen andere Pflichten Vorsätzliche Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
§ 27 Fahrlässige Preisgabe eines militärischen Geheimnisses
Wer die im § 26 Abs. 1 angeführte Tat fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, führt der Täter durch die Tat aber eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbei, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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