MilStG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung Ungehorsam
§ 20 Gemeinschaftlicher Angriff auf militärische Vorgesetzte
Wer sich mit mehreren anderen Soldaten zusammenrottet und mit vereinten Kräften im Dienst oder mit Beziehung auf den Dienst gegen einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache eine gerichtlich strafbare Handlung gegen Leib und Leben oder gegen die Freiheit, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
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