Wer in Gemeinschaft mit einem oder mehreren Soldaten durch Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung
1. einen militärischen Vorgesetzten, Ranghöheren oder eine Wache an der Ausübung des Dienstes zu hindern oder zur Ausübung des Dienstes in einem bestimmten Sinn zu zwingen sucht oder
2. sich Befehlsbefugnis anmaßt,
ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
§ 259 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 259 Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
…sonst zur Ausführung einer solchen Handlung beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, wer die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18 des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.…
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