§ 15 Gemeinsame Bestimmung
In Kraft seit 01. Januar 1971
Up-to-date
MilStG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung Ungehorsam
§ 15 Gemeinsame Bestimmung
Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.
Rückverweise