§ 15 Gemeinsame Bestimmung
In Kraft seit 01. Januar 1971
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§ 15 Gemeinsame Bestimmung — MilStG
Dem Ungehorsam und der Nichtbefolgung eines Befehles steht die den Zweck des Befehles beeinträchtigende verspätete oder mangelhafte Befolgung des Befehles gleich.
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