§ 13 Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
MilStG
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
II. Straftaten gegen die militärische Ordnung Ungehorsam
§ 13 Fahrlässige Nichtbefolgung von Befehlen
Wer fahrlässig einen Befehl nicht befolgt und dadurch eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
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