§ 9 Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
MiCA-VVG
Gliederung
2. Abschnitt Aufsicht und Verfahrensvorschriften
§ 9 Kriterien zur Beurteilung von Kenntnissen und Kompetenzen natürlicher Personen bei Beratung zu Kryptowerten
Die FMA hat die erforderlichen Kriterien für die Beurteilung der Kenntnisse und Kompetenzen, über die natürliche Personen, die im Namen bestimmter Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eine Beratung zu Kryptowerten oder zu einer Kryptowerte-Dienstleistung anbieten oder einschlägige Informationen erteilen, gemäß Art. 81 Abs. 7 erster Satz der Verordnung (EU) 2023/1114 verfügen müssen, zu veröffentlichen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.
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