Verletzt ein in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannter Rechtsträger Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Titel II bis VI der Verordnung (EU) 2023/1114 oder allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, so kann die FMA unbeschadet der ihr in § 3 Abs. 1 und in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse
1. dem in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträger unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des in Art. 3 Abs. 1 Nr. 35 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen.
Eine Untersagung gemäß Z 2 ist nicht zulässig, wenn sie nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
Rückverweise
MiCA-VVG · MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz
§ 7 Besondere Aufsichtsbefugnisse betreffend Marktmissbrauch
…Kryptowerten) und allfälliger auf Grund dieses Titels der Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zusätzlich zu den Befugnissen gemäß den §§ 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes und unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen eingeräumten Befugnisse jederzeit berechtigt, 1. auf Unterlagen und Daten jeglicher Form zuzugreifen und Kopien davon zu…
§ 6 Übermittlung von Untersagungsbescheiden an das Firmenbuchgericht
…Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Rechtsträgers ganz oder teilweise untersagt werden (§ 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Z 2), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.…