§ 25 Vollziehung
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
MiCA-VVG
Gliederung
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 25 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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