§ 24 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
MiCA-VVG
Gliederung
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 24 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden