§ 21 Besondere Verfahrensbestimmung
In Kraft seit 20. Juli 2024
Up-to-date
MiCA-VVG
Gliederung
4. Abschnitt Andere Aufsichts- und Verfahrensbestimmungen
§ 21 Besondere Verfahrensbestimmung
Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
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